Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Programmierleistungen 

Nachfolgend finden Sie zwei AGB-Varianten: AGB bei einem Kauf und AGBs bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

 

1. AGB bei einem Kauf

1. Geltungsbereich 

Unsere AGB-Kauf gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit für den Kauf von Produkten, insbesondere von Hardware, Softwarelizenzen und Zubehör, auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht erwähnt werden oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen unsere Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 

Für Dienstleistungen werden hiermit die Bestimmungen unserer AGB-Dienstleistungvereinbart. 

Die Vertragsleistungen sind im Angebot aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung / Annahme des Angebotes durch den Kunden und modernX zustande. Bei Bestellungen in anderer, auch elektronischer Form, kommt der Vertrag zu unseren anwendbaren AGB mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit unserer Ausführung zustande. 

Abweichende Bestimmungen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung durch modernX. 

2. Angebot und Bestellung 

Unsere Angebote unterbreiten wir freibleibend mit einer Gültigkeit von längstens 30 Tagen. Irrtum bleibt vorbehalten. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 

 

3. Lieferung, Aufstellung und Abnahme 

Bestätigte Liefertermine und Fristen setzen rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten voraus. Sie verlängern bzw. verschieben sich angemessen, bis alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und der Kunde alle Informationen, Beistellungen, Mitwirkungshandlungen und ihm obliegenden Verpflichtungen, auch vereinbarte Anzahlungen, erbracht und erfüllt hat. Unvorhergesehene Ereignisse unter Einschluss von höherer Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen auch bei Vorlieferanten verschieben den Liefertermin angemessen, mindestens um ihre Dauer. 

modernX gerät erst in Verzug, wenn eine wiederholt schriftlich eingeräumte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. 

Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden mangels anderer Vereinbarung im Bestellschein. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten ohne Zuschlag gesondert berechnet.  

Der Kunde wird die Ware unverzüglich nach Eingang auf Transportschäden untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Überbringer schriftlich beanstanden und die Beweise dafür sichern. 

Teillieferungen bleiben vorbehalten und werden dem Kunden baldmöglich mitgeteilt. Der Kunde ist zur Abnahme von Lieferungen verpflichtet. 

Unterstützung bei Aufstellung und Installation wird zu den jeweiligen Stundensätzen und nach Materialaufwand gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. 

Ist der Kunde nicht Endnutzer der gelieferten Waren, teilt er modernX den Endnutzer mit. 

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Mangels Abnahme tritt Verzug auch durch Anzeige der Versandbereitschaft ein. 

Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen, ist modernX berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8% über dem Basiszins zu berechnen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und bewirken eine Zahlung erst zum Zeitpunkt der Gutschrift samt Kosten und Spesen auf unserem Konto. 

Soweit modernX Forderungen gegen Ausfall versichert, besteht die Pflicht, den Versicherer, die Schufa bzw. eine gleichartige Institution über einen Zahlungsverzug zu informieren. 

modernX ist berechtigt, Forderungen ganz oder teilweise an Finanzierungsinstitute oder Inkassobüros abzutreten. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung allein mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen berechtigt. 

5. Eigentumsvorbehalt 

5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach 

vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist auch dies ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und unter Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten den Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen. 

5.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 

5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen. 

5.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 

5.5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. 

 

6. Gewährleistung 

6.1 Gewährleistung für Mängel besteht nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei gebrauchter Ware (auch durch Vorbesitzer) und Demogeräten ist Gewährleistung durch modernX ausdrücklich ausgeschlossen. 

Werden Installations-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Veränderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Herstellerspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Keine Gewährleistung besteht für Verbrauchsgüter wie Farbbänder oder Kartuschen. 

6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware verpflichtet, sofern nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Berechtigung zur Verweigerung der Nacherfüllung besteht. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. 

Ist die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. 

Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. 

6.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt 6 Ziff. 4 und Abschnitt 6 Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt. 

6.4 Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

6.5 Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 6 Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. 

7. Schutz- und Urheberrechte 

7.1 Bei Software Dritter, die der Kunde über modernX erworben hat, gelten die lizenzrechtlichen Bestimmungen des Herstellers der Software. Bei Software von modernX wird ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für das Unternehmen des Erwerbers übertragen. 

7.2 Die Bestimmungen der §§ 69 a ff. UrhG. schützen überlassene Software. modernX überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die vereinbarte Nutzung der überlassenen Software hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist unzulässig und löst ggf. vertraglichen Schadenersatz wie auch strafrechtliche Folgen aus. 

7.3 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller entfernt oder verändert der Käufer nicht. 

7.4 Der Kunde haftet modernX für alle Schäden, die durch eine urheberrechtlich nicht zulässige Nutzungsweise auch Dritter entstehen. 

Der Kunde verpflichtet sich, modernX unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen, wenn er von Verletzungen gewerblicher Schutz- oder von Urheberrechten Kenntnis erlangt, die ein geliefertes Produkt betreffen. 

8. Schadenersatzansprüche, Haftungsbegrenzung 

8.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

8.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz etwa bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

8.3 Soweit dem Unternehmer als Kunden nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen von 12 Monaten vorstehend. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

 

9. Allgemeines 

Die von modernX gelieferten Gegenstände unterliegen neben deutschen auch US-Ausfuhrbeschränkungen, welche auch im Inland Anwendung finden können. Der Kunde ist verpflichtet, über den Endverbleib jederzeit Auskunft zu erteilen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. 

Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Sinzheim (Baden-Baden) 

Stand: 1. Juli 2019 

PDF Version: AGB bei einem Kauf

 

2. AGB bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen 

1 Geltungsbereich 

Unsere AGB-Dienstleistung gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit für Dienstleistungen der modernX in Gestalt von Analyse, Beratung und Projektabwicklung, Erstellung von Konzepten und Spezifikationen, Anpassung und Erstellung von Software und Pflege dieser Software, auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht erwähnt werden oder wir in Kenntnis entgegen- stehender oder abweichender Einkaufsbedingungen unsere Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Die Erbringung als Werkleistung bedarf des ausdrücklichen Angebotes und der schriftlichen Bestätigung durch modernX. Für den Kauf von Produkten, insbesondere von Hardware, Softwarelizenzen und Zubehör, werden hiermit die Bestimmungen unserer AGB-Kauf in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Vertragsleistungen sind im Bestellschein aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Bestellscheins durch den Kunden und modernX zustande. Bei Bestellungen in anderer, auch elektronischer Form, kommt der Vertrag zu unseren anwendbaren AGB mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit unserer Ausführung zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung durch modernX. 

 

2 Angebot und Bestellung 

Unsere Angebote unterbreiten wir freibleibend mit einer Gültigkeit von längstens 30 Tagen. Irrtum bleibt vorbehalten. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 

 

3 Lieferung, Aufstellung und Abnahme 

3.1 modernX unterstützt den Auftraggeber bei der Durchführung der von diesem oder gemeinsam definierten Aufgaben durch Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und besten Kräften. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt unter Gesamtverantwortung und Weisung des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart wird. Die Auswahl des dienstleistenden, auch freien Mitarbeiters oder Nachunternehmers bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. 

3.2 Der Auftragnehmer berücksichtigt allein die im Bestellschein angegebene Beschreibung der Leistung und besonders vereinbarte Planungs- und Ausführungsmerkmale wie etwa Funktion und Spezifikation des Auftraggebers, die aufgelisteten Geräte, Programme und sonstigen Elemente. Grundlage des Auftrages ist der vorgesehene Endtermin bzw. Zeitaufwand. 

3.3 Für die Zwecke der Auftragsausführung benennen beide Seiten einen entscheidungsbefugten Vertreter. modernX legt den Ort der Leistungserbringung fest. Der Kunde wird rechtzeitig und unentgeltlich in seiner Betriebssphäre alle zweckmäßigen Voraussetzungen zur Unterstützung der Leistungserbringung schaffen und aufrechterhalten, sowie Arbeitsraum und -mittel zur Verfügung stellen. Sein Vertreter stellt die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsergebnisse sicher. Unzureichende Unterstützung berechtigt auch ohne gesonderten Hinweis zur Geltendmachung des Mehraufwandes und verlängert vereinbarte Fristen und Termine. Der Auftraggeber gewährleistet die Bereitstellung von Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten im üblichen Umfang und nimmt eigenverantwortlich die bestmögliche Datensicherung vor. 

3.4 Beide Vertragspartner sind berechtigt, Änderungen der Leistung anzumelden. Die Änderungsmeldung wird vom Empfänger unverzüglich geprüft und das Prüfungsergebnis mitgeteilt. modernX ist berechtigt, den Prüfungsaufwand und die Änderungskosten zum allgemeinen Stundensatz gesondert in Rechnung zu stellen. Die Ausführung von Änderungen bedingt auch ohne gesonderten Hinweis einen neuen Termin- und Zeitplan. 

3.5 Der Auftraggeber ist zur vorzeitigen Kündigung von Dienstverträgen mit Restabgeltung vor Erreichen des Endtermins oder geplanten Gesamtaufwandes berechtigt. Die Restabgeltung beträgt pauschal für den Zeitraum von 7 Tagen nach Eingang der Kündigung 75 % des Vertragspreises, von weiteren 14 Tagen 50 % des Vertragspreises und entfällt für einen weiteren Zeitraum danach. Sie entfällt auch, sofern ein gleichwertiger Einsatz anderweitig erfolgt oder trotz offenbarer Gelegenheit nicht erfolgt ist. Auf Werkverträge findet die gesetzliche Regelung Anwendung. 

3.6 modernX zeigt bei Werkverträgen die Fertigstellung der Leistung an. Eine förmliche Abnahme erfolgt nur, sofern eine Seite dies unverzüglich schriftlich verlangt. Die Abnahme erfolgt nach den im Bestellschein bzw. von modernX nach billigem Ermessen festgelegten Abnahme- oder Installationskriterien mittels der vom Auftraggeber bereit zustellenden Testdaten, Programmen und Geräten samt etwaiger Peripherie an dem von modernX festgelegten Ort. 

4 Programmierung 

4.1 Die Programmierung von Schnittstellen, von Anpassungen und zu erstellender Software folgt der Aufgabenstellung im Bestellschein. Liegt keine gesonderte Zusatzvereinbarung vor, erfolgt die Überlassung der Programme ausschließlich in ausführbarer Form ohne Quellprogramme und ohne system-technische und benutzerspezifische Dokumentation. Dies gilt auch bei Einbringung von Standardbausteinen. Eine Benutzerdokumentation wird auf Wunsch gegen gesonderte Berechnung in dem zu vereinbarenden Umfang geliefert. 

4.2 Soweit keine ausreichenden Vorgaben durch den Auftraggeber erfolgen, erstellt modernX erforderliche Konzepte und Spezifikationen gegen gesonderte Berechnung und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Genehmigungsfristen von mehr als 10 Tagen verschieben die vereinbarten Termine angemessen nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen. Mit Genehmigung werden Konzept und Spezifikation alleinige Grundlage der Leistungen anstelle von Lastenheften, Beschreibungen und sonstigen Zielvorgaben. Schnittstellen bedürfen der ausführlichen schriftlichen Dokumentation durch den Auftraggeber vor Arbeits- und Fristbeginn. 

4.3 Erkennt modernX eine Fehler- oder Mangelhaftigkeit, Unvollständigkeit, Unausführbarkeit oder einen Bedarf an Feinabstimmung von Aufgabe, Konzept, Spezifikation oder sonstiger Leistungsbeschreibung, so wird modernX dies unverzüglich mitteilen. Darüber hinaus ist modernX zu einer Prüfung nicht verpflichtet. Der Auftraggeber wird über das weitere Vorgehen verbindlich entscheiden, vorbehaltlich späterer angemessener Anpassung des vereinbarten Vertragspreises und Liefertermins. 

5 Preise und Zahlungsbedingungen 

5.1 Dienstleistungen werden mangels abweichender Vereinbarung im Bestellschein zu dem dort aufgeführten Stundensatz, Festpreis oder gemäß Ziffer 5.2 nach Zeitaufwand und Material bei Beendigung der Dienstleistung bzw. Anzeige der Fertigstellung berechnet, auch wenn im Einzelfall eine förmliche Abnahme verlangt wird. 

5.2 Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu den gültigen Sätzen und Material zu den bei Einbau gültigen Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich jeweils zum 10. Tag des Folgemonats. 

5.3 Die im Angebot genannten Stunden- und Berechnungssätze für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis können von modernX nach Auftragserteilung und mit einer Frist von sechs Monaten angemessen angepasst werden. 

5.4 Ein im angegebener Gesamtpreis auf Basis des Mengenansatzes für Zeitaufwand und Material ist vorläufig. Der zugrundeliegende Mengenansatz beruht auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges. Änderungen wird modernX unbeschadet der Abrechnung unverzüglich, ggf. auch nach Anfall mitteilen.  

5.5 Preise sind Nettopreise. Die anwendbare Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. 

5.6 Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar und danach mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Bestehende Gewährleistungsrechte bleiben bei Zahlung unberührt. Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

 

6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers 

modernX und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. 

 

7 Liefertermine und Verzug 

Bestätigte Liefertermine und Fristen setzen rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten voraus. Sie verlängern bzw. verschieben sich angemessen, bis alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und der Kunde alle Informationen, Beistellungen, Mitwirkungshandlungen und ihm obliegenden Verpflichtungen, auch vereinbarte Anzahlungen, erbracht und erfüllt hat. Unvorhergesehene Ereignisse unter Einschluss von höherer Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen auch bei Vorlieferanten verschieben den Liefertermin angemessen, mindestens um ihre Dauer. modernX gerät erst in Verzug, wenn eine wiederholt schriftlich eingeräumte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. 

 

8 Sach- und Rechtsmängel 

8.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Kunden die Leistungen und Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben außer Betracht. Kein Mangel sind solche Beeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hard- und Software- Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB). Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. 

8.2 Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt der Auftragnehmer keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 

8.3 Der Auftragnehmer erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Auftragnehmer Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. 

8.4 Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem der Auftragnehmer dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Auftragnehmer kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte gegen den Kunden Schutzrechte geltend machen, unterrichtet dieser den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Auftragnehmer wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen direkten Kosten und vorhersehbaren und unvermeidbaren Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. 

8.5 Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10 unten. 

 

9 Urheber- und Nutzungsrechte 

9.1 Die vom Auftragnehmer erstellte und gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Auftragnehmer zu. 

9.2 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in dem Auftrag und in einem etwaigen Handbuch beschrieben, zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an den im Programmschein bezifferten Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen. 

9.3 Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Ein geliefertes Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. 

9.4 Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. 

9.5 Der Auftraggeber darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien zurück. Er überlässt dem Dritten Datenträger und Handbücher im Original. 

9.6 Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Dekompilierung nach § 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 

9.7 Der Auftragnehmer kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Auftragnehmer nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Auftragnehmers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern. 

10 Hotline und Fernbetreuung 

Die Teilnahme an einer Hotline und einer Fernbetreuung erfolgt zu den im Angebot / Wartungsvertrag festgelegten Bedingungen zu den gesondert festzulegenden Zeiten und Stundensätzen. Beide Seiten gewährleisten die technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. § 9 BDSchG unter eigener Verantwortung. modernX wird im Rahmen eines gesonderten Auftrages eine geeignete Remote-SW und einen Anschluss an ein Kommunikationsnetz ermöglichen und geeignete Sicherheitsprozeduren anbieten. 

 

11 Haftung und Schadenersatz 

11.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz etwa bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

11.3 Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen von 12 Monaten vorstehend. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

 

12 Treuepflichten 

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen werden sie beiderseits Eingriffe in den Mitarbeiterbestand unterlassen. 

13 Allgemeines 

Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform. Von modernX gelieferte Gegenstände unterliegen neben deutschen auch US-Ausfuhrbeschränkungen, welche auch im Inland Anwendung finden können. Der Kunde ist verpflichtet, über den Endverbleib jederzeit Auskunft zu erteilen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden die Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. 

Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Sinzheim (Baden-Baden). 

Stand: 1. Juli 2019

PDF Version: AGB für Dienstleistungen

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